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Online-Petition
«Keine Änderung der IGV»

ABF Schweiz fordert: Der Bundesrat hat unverzüglich sein Widerspruchsrecht gemäss Art. 59 IGV auszuüben und die Ablehnung der Änderungen zu erklären (sog. Opting-out)!

An der 77. Weltgesundheitsversammlung, welche vom 27. Mai bis 1. Juni 2024 stattgefunden hat, wurden umfassende Änderungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) angenommen. Sollten diese geänderten IGV in der Schweiz in Kraft treten, hätten sie weitreichende Auswirkungen  auf die Rechte der Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie auf die Souveränität und die Verfassung unseres Landes.

Was uns bei einem Inkrafttreten erwarten würde: Informationskontrolle (Zensur), Überwachung und Digitalisierung, einseitige Lockdown-Ausrufung durch den Generaldirektor der WHO – zum Beispiel wegen des Klimawandels, Testzertifikat und Impfzertifikat, Impfzwang, Quarantäne und Isolation, Contact Tracing und Ähnliches. Dies alles hätte gravierende Folgen für die Freiheit des Einzelnen und würde unsere Rechte massiv einschränken.

Von grösster Brisanz ist dabei der Umstand, dass beschlossene Änderungen der IGV automatisch für die Schweiz gelten, wenn der Bundesrat nicht innert zehn Monaten nach deren Verabschiedung durch die Weltgesundheitsversammlung Widerspruch einlegt. Das Parlament hat deshalb den Bundesrat aufzufordern, fristgerecht das Widerspruchsrecht auszuüben und die Ablehnung der Änderungen zu erklären (sog. Opting-out).

Fordern Sie mit Unterzeichnung dieser Petition, dass das Parlament als Oberaufsicht den Bundesrat zu den erforderlichen Erklärungen veranlasst. Nur so erlangen diese Änderungen nicht automatisch für die Schweiz Geltung. Und nur so ist gewährleistet, dass die IGV das für die Schweiz innerstaatlich vorgeschriebene Verfahren durchlaufen. Unterzeichnen Sie noch heute!

Jede Person, unabhängig von Alter, Staatsangehörigkeit und Wohnort, kann die Petition unterschreiben.

Internationale Gesundheitsvorschriften: Der Bundesrat hat unverzüglich sein Widerspruchsrecht gemäss Art. 59 IGV auszuüben


Petition an die Bundesversammlung
Sollten die geplanten Änderungen der IGV von der 77. Weltgesundheitsversammlung beschlossen werden, so hat der Bundesrat gemäss Art. 59 IGV proaktiv und unverzüglich das Widerspruchsrecht auszuüben und die Ablehnung der Änderungen gegenüber der WHO zu erklären (sog. Opting-out).

Das Schweizer Parlament wirkt darauf hin, dass der Bundesrat sein Widerspruchsrecht fristgerecht ausübt und die Änderungen ablehnt.

Zur Erinnerung

Die total revidierten IGV wurden an der 58. Weltgesundheitsversammlung am 23. Mai 2005 angenommen und sind für die Schweiz am 15. Juni 2007 in Kraft getreten (SR 0.818.103). Sie sind völkerrechtlich bindende Rechtsregeln und durch ihre Annahme für die Schweiz verbindlich. An der 77. Weltgesundheitsversammlung, welche vom 27. Mai bis 1. Juni 2024 stattfand, wurden weitreichende Änderungen – es wurden über 300 Änderungsanträge eingereicht – angenommen.

Worum geht es?

Mit der Annahme der angepassten IGV  hat die Schweiz nur zehn Monate Zeit, um diese Änderungen abzulehnen. Erfolgt bis spätestens Ende März 2025 kein Widerspruch, gelten die neuen Bestimmungen für die Schweiz automatisch.

Weshalb darf das nicht passieren?

Die zur Diskussion stehenden Anpassungen sind weitreichend und hätten einschneidende Eingriffe in die Souveränität der Schweiz und die von der Bundesverfassung garantierten Freiheitsrechte zur Folge. Sie sind deshalb in jedem Fall dem Parlament zu unterbreiten. Mit der Annahme der geänderten IGV, muss der Bundesrat gegenüber der WHO proaktiv und unverzüglich das Widerspruchsrecht ausüben. Gleichzeitig muss er die Ablehnung der Änderungen erklären (sog. Opting-out) – verbunden mit dem Hinweis, dass man die IGV im Rahmen der nationalen parlamentarischen Prozesse prüfen werde.

Das Parlament, welches die Oberaufsicht ausübt, hat den Bundesrat aufzufordern, sein Widerspruchsrecht fristgerecht auszuüben und die Änderungen abzulehnen. Anschliessend kann der Überprüfungsprozess nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in der Bundesversammlung erfolgen.

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Sammelfrist der Online-Petition: 01.08.2024